BAföG FAQs

We have compiled the most important questions & answers about the BAföG below.

 

Studierende sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bis zum Abschluss des 14 Fachsemesters, längstens jedoch bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, in ihrer Krankenkasse pflichtversichert. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht dann fortgeführt, wenn

  • die Art der Ausbildung
  • familiäre Gründe
  • persönliche Gründe
  • der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs
  • die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

Bei der Altersbegrenzung und der Auswahl der Verlängerungstatbestände hat sich der
Gesetzgeber an den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
orientiert (vgl. § 10 Abs. 3 BAföG). Die Weitergewährung von Leistungen nach dem BAföG über das 30. Lebensjahr hinaus führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht.

Bei Vorliegen der oben genannten Verlängerungstatbestände kann weiterhin Versicherungspflicht bestehen. Ob die Versicherungspflicht als Student über das 14. Fachsemester oder über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus gerechtfertigt ist, hat die Krankenkasse jeweils im Einzelfall festzustellen. Dabei ist zu bewerten, ob und inwieweit die vorgebrachten Gründe eine Verlängerung des Studiums unumgänglich gemacht haben.

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Das Studentenwerk Magdeburg ist im Bereich der Ausbildungsförderung nur für die Studierenden an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, der Hochschule Magdeburg-Stendal, der Hochschule Harz sowie der Theologischen Hochschule Friedensau zuständig. Wir sind daher nicht zuständig für Schüler und Fachoberschüler, für Studierende an einem Kolleg oder Besucher von Fachschulen, Berufsfachschulen und -akademien. Hierfür sind jeweils die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.

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Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Natürlich gibt es auch weiterhin Ausnahmen zu dieser Regelung. Nutzen Sie die Möglichkeit und lassen Sie sich bei uns beraten.

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Ein Wechsel der Fachrichtung im Studium birgt immer die Gefahr einer Ablehnung.

Beim Fachrichtungswechsel sind viele Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es ist daher wichtig, sich hierzu vor dem geplanten Fachrichtungswechsel bei uns beraten zu lassen.

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Freibetrag für Einkommen des Studenten bzw. der Studentin:
Freibetrag Für Nebeneinkünfte (kein Pflichtpraktikum)520,- €
weiterer Freibetrag für Eure Nebeneinkünfte wenn Ihr ein Kind habt (für jedes Kind)1730,- €
Freibetrag für leistungs -und begabungsbezogene Stipendien (je Monat)300,- €
Freibtrag für anderweitige Stipendien, z.B. Begabtenförderungswerke, (je Monat)0,- €

1 abzüglich etwaiger Unterhaltsleistungen des Vater/der Mutter

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Grundsätzlich wird die staatliche Ausbildungsförderung auch in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern gewährt. Nur wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Förderung ausnahmsweise elternunabhängig, d.h. die Einkommenssituation der Eltern ist für die Entscheidung über die Höhe des Förderanspruchs nicht mehr maßgeblich. Ob der jeweilige Auszubildende elternunabhängig zu fördern ist, wird anhand des bei der ersten Antragstellung eingereichten Lebenslaufes immer von Amtswegen geprüft. Ein besonderer Antrag auf elternunabhängige Förderung ist daher nicht notwendig.

Elternunabhängige Förderung kommt nur in den Fällen in Betracht (§ 11 Abs. 3 BAföG), in denen der Auszubildende:

  • erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres mit dem Studium begonnen hat,
  • nach seinem 18. Lebensjahr und bis zum Beginn des zu fördernden Studiums insgesamt fünf Jahre erwerbstätig war (die Zeiten der Erwerbstätigkeit müssen dabei nicht zusammenhängen, sie können sich auch aus mehreren Teilzeiträumen ergeben) oder
  • nach mindestens dreijähriger Ausbildung drei Jahre erwerbstätig oder bei kürzerer Ausbildungszeit entsprechend länger erwerbstätig war, so dass sich ein mindestens sechsjähriger Zeitraum ergibt.

Hinweis:

Als Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen im Übrigen auch Zeiten des Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes sowie des Bezuges von Arbeitslosengeld I. Darüber hinaus werden als Zeiten der Erwerbstätigkeit allerdings nur solche Zeiten berücksichtigt, in denen der Auszubildende seinen Unterhalt aus den jeweils erzielten Einkommen selbst decken konnte. Zeiten einer Nebentätigkeit bzw. geringfügigen Beschäftigung sind daher regelmäßig nicht ausreichend, um sie als Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Auch hierzu erhalten Sie bei Ihrem Amt für Ausbildungeförderung nähere Auskünfte.

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Studierende mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können Förderung nach dem BAföG auch für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland oder ein entsprechendes Praktikum erhalten.

Bitte beachten Sie, dass hierfür nicht die üblichen Inlandsämter für Ausbildungsförderung zuständig sind. Alle Länder sind auf 16 Auslandsämter aufgeteilt. Welches Auslandsamt für Sie zuständig ist erfahren Sie „hier“. Verlinkung

Da die Auslandsförderung eine längere Bearbeitungszeit benötigt, stellen Sie Ihren Antrag bitte möglichst 6 Monate vorher, damit eine zeitnahe Auszahlung gewährleistet werden kann.

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Grundsätzlich wird im Rahmen der staatlichen Ausbildungsförderung nur eine zumindest dreijährige Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gefördert (sogenannter Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG). Daher erlischt der Anspruch auf Ausbildungsförderung meist, wenn Sie eine bereits dreijährige Erstausbildung, die nach dem BAföG förderfähig war, erfolgreich abgeschlossen haben.

Natürlich gibt es hier auch Ausnahmen. Verschenken Sie kein Geld und lassen Sie sich in diesem Fall bei uns beraten. Selbst bei einer Ablehnung haben Sie dann die Möglichkeit weitere Sozialleistungen beim Jobcenter, der Wohngeldstelle etc. prüfen zu lassen.

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Immer wieder müssen wir feststellen, dass in Bereichen wie der Förderung von Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge, bei Fachrichtungswechseln oder bei Überschreiten der nach dem BAföG maßgeblichen Altersgrenze, die Zahl der Enttäuschten über einen entsprechenden Ablehnungsbescheid gestiegen ist. Vielfach wurde bereits ein Studium aufgenommen, eine weitere Ausbildung begonnen oder die Fachrichtung gewechselt, ehe man sich mit Fragen der Finanzierung des Studiums beschäftigt hatte; es wurde vielfach einfach vorausgesetzt, gefördert zu werden bzw. weiterhin förderungsberechtigt zu sein.

Gerade für die Klärung solcher Probleme – quasi vorab – hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Prüfung im Vorabverfahren (§ 46 Abs. 5 BAföG) geschaffen. Mit dieser Prüfung wird dem Wunsch der Auszubildenden Rechnung getragen, bei der oft aufwendigen Vorbereitung eines Ausbildungsvorhaben, die förderungsrechtlichen Aspekte hierfür gesichert überblicken zu können.

Auf Ihren Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

  1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5
  2. weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2
  3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3
  4. Ausbildung nach Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3

vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 und 4 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Mit einer Entscheidung im Vorabverfahren kann daher grundsätzlich darüber entschieden werden, ob der geplante Ausbildungsabschnitt überhaupt förderfähig ist.

Allerdings kann im Vorabverfahren nicht geklärt werden, in welcher Höhe BAföG geleistet wird, und ob dieser Förderung ggf. elternunabhängig erfolgen kann. Zu diesen Fragen sollten Sie ein Gespräch mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin suchen.

Der Vorteil des Vorabverfahrens liegt daher für Sie in der – zumindest für 1 Jahr – verbindlichen Auskunft über einen Anspruch dem Grunde nach. Negative Folgen vorschneller Entscheidungen – z. B. ein bereits durchgeführter Umzug etc. – können somit vermieden werden.

Nutzen Sie daher die Möglichkeit des Vorabverfahrens.

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Wer volljährig ist und eine eigene Wohnung hat, muss den Rundfunkbeitrag zahlen.

Studierende, die BAföG erhalten, können sich auf Antrag befreien lassen. Die genauen Bestimmungen finden Sie hier. Die Befreiung von der Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Antragstellung, soweit ab diesem Monat auch ein Anspruch auf BAföG bestand. Studierende können deshalb bereits vorsorglich einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stellen, auch wenn ihnen noch nicht ein aktueller BAföG-Bescheid vorliegt. Liegt dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein vorsorglicher Befreiungsantrag vor, kann der Nachweis (BAföG-Bescheid) für die Befreiung nachgereicht werden, ohne dass dem Antragsteller hieraus ein Nachteil entsteht.

Studierende, die in einer WG leben, müssen nicht mehr wie früher einzeln für ihre Rundfunkgeräte zahlen.

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Wohngeld können Studierende beantragen, wenn ihnen dem Grunde nach kein Bafög zusteht, z.B. nach dem Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Außerdem kann bei alleinerziehenden Studierenden oder wenn die Ausbildungsförderung komplett als Darlehen gewährt wird, ausnahmsweise auch neben dem BAföG Wohngeld gezahlt werden. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach dem Einkommen, der Familiengröße und der Miete. Wichtig ist, dass ein realistisches Einkommen nachgewiesen wird. Sonst wird kein Wohngeld bewilligt. Mitglieder von Wohngemeinschaften müssen außerdem glaubhaft versichern, dass sie getrennt wirtschaften.

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Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des/der Ehegatten/in des Auszubildenden sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (BWZ) maßgebend. Stellen Sie im Jahr 2022 einen Antrag auf Ausbildungsförderung, so sind die Einkommensverhältnisse aus dem Jahr 2020 maßgebend.

Was ist aber zu tun, wenn das Einkommen z.B. aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Krankheit oder Renteneintritt gegenüber dem zunächst maßgeblichen Jahr inzwischen gesunken ist? In einem solchen Fall kann ein Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG helfen. Danach wird eine Vergleichsberechnung anhand des voraussichtlichen Einkommens im Bewilligungszeitraum vorgenommen. Erhöht sich danach der monatliche Förderbetrag um mindestens 10,00 EUR wird der Aktualisierung stattgegeben und die Förderung erfolgt anhand der prognostizierten Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum.

Auf einige Besonderheiten des Aktualisierungsverfahrens ist jedoch unbedingt hinzuweisen:

Die aufgrund einer Aktualisierung bewilligten Fördermittel dürfen jedoch nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden. Sobald sich das tatsächlich erzielte Einkommen im Bewilligungszeitraum abschließend ermitteln lässt, wird der Vorbehalt nochmals überprüft. Ist danach das Einkommen im Bewilligungszeitraum doch höher als ursprünglich angenommen, müssen die zuviel gezahlten Leistungen vom Antragsteller zurückgezahlt werden. Um solche Überzahlungen zu vermeiden, ist es besonders wichtig alle nach einer erfolgreichen Einkommensaktualisierung eintretenden Einkommensänderungen dem Amt für Ausbildungsförderung sofort mitzuteilen.

Ein Aktualisierungsantrag kann auch nur bis zum Ende des jeweils laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden. Wird ein Antrag für zurückliegende Zeiträume gestellt, ist eine Aktualisierung nicht mehr möglich. Sie sollten außerdem bedenken, dass ein einmal gestellter Aktualisierungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn ihm bereits stattgegeben wurde. Lassen Sie sich daher zur Aktualisierung in jedem Fall von uns umfassend und kompetent beraten.

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Während der ersten vier Fachsemester wird die Förderung gewährt, ohne dass Studierende ihre laufenden Prüfungsleistungen bei uns im Amt nachweisen müssen. Spätestens ab dem 5.Fachsemester geht es ohne einen Leistungsnachweis aber nicht weiter.

Es gibt 3 Arten von Leistungsnachweisen

  1. Den Notenspiegel (ECTS Nachweis) mit Stempel und Unterschrift eines Mitarbeiters des Prüfungsamtes
  2. Das Formblatt 5 (Bescheinigung der Hochschule über den geordneten Verlauf der Ausbildung) mit Stempel und Unterschrift eines dazu berechtigten Mitgliedes des Prüfungsausschusses
  3. Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung (z.B. das Physikum in Humanmedizin)

Der Notenspiegel hat den Vorteil, dass er schneller zu organisieren ist. Der Ausdruck ist individuell kein Problem, die benötigten Credits hat jede Fakultät festgelegt und auch eine Unterschrift ist im Prüfungsamt schnell eingeholt. Das Formblatt 5 ist aufwändiger, hat aber den Vorteil, dass gerade Einzelfälle durch die Fakultät ggf. besser berücksichtigt werden können. Gerade bei Sonderentscheidungen (oder wenn z.B: keine CP für ein Semester festgelegt wurden) ist also das Formblatt 5 zu empfehlen.

Vorlagezeitraum

Der Leistungsnachweis kann schon ab dem Ende des dritten Fachsemesters vorgelegt werden. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn man die meisten Studienleistungen erbracht hat und der Studiengang auch die notwendigen Credit Points (CP) für das positive 3.Fachsemester festgelegt hat. Spätestens zum Beginn des fünften Fachsemester muss der Leistungsnachweis dann eingereicht werden. Die allerletzte Frist (ohne Ausnahme!) für den Leistungsnachweis am Ende des 4:Fachsemesters verstreicht genau 4 Monate später!
Danach springt die Leistungsnachweispflicht ein Semester weiter und es kann dann nur noch das 5.Fachsemester vorgelegt werden. Die Förderung für diesen Zwischenzeitraum (Ende des 4.Fachsemester bis Ende 5.Fachsemester) ist verloren.

Für alle Studierenden, die ihren Förderantrag fristgerecht für das WS 2022/2023 abgegeben haben und den Leistungsnachweis noch einreichen müssen, gilt eine Vorlagefrist bis zum 31.01.2023 (außer Hochschule Harz: 31.12.2022). Spätestens bis zu diesem Zeitraum muss ein positiver Leistungsnachweis vorgelegt werden, damit rückwirkend ab dem Monat Ihrer Antragstellung Förderung gewährt werden kann. Der Nachweis muss Ihren Leistungsstand zum Ende des SS 2023 bescheinigen. D.h. es dürfen nur solche Leistungen berücksichtigt werden, die Sie auch bis zum Ende des Sommersemesters tatsächlich erbracht haben.

Verantwortlichkeit für den Inhalt des Leistungsnachweises

In allen Fällen entscheiden allein die Fachbereiche darüber, was den üblichen Leistungen des jeweiligen Fachsemesters entspricht; lediglich die Art des Nachweises gegenüber dem BAföG-Amt unterscheidet sich. Informieren Sie sich daher bitte frühzeitig bei Ihrem Prüfungsamt über den Umfang der Leistungen bzw. die Anzahl der Creditpoints, die es rechtzeitig zu erbringen gilt.

Verschiebung des Leistungsnachweises

Sollten Sie den geforderten Leistungsstand nicht erreicht haben, kann es ausnahmsweise möglich sein, den Termin zur Vorlage des Eignungsnachweises zu verschieben

Lassen Sie sich rechtzeitig bei uns beraten.

Folge des negativen Leistungsnachweises

Wenn einer der genannten Gründe nicht vorliegt, wird als Folge die Förderung unterbrochen, bis der Leistungsrückstand nachweislich aufgeholt wurde. Wenden Sie sich daher bei Problemen rund um den Leistungsnachweis frühzeitig an Ihr Amt für Ausbildungsförderung.

Sollte eine „Rückkehr in das BAföG“ nicht mehr möglich sein, haben wir dennoch einige Möglichkeiten über eine alternative Studienfinanzierung, mit Ihnen das Studienende zu erreichen. Lassen Sie sich zu anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung durch unsere Sozialberatung beraten. In vielen Fällen kommt dann eine ergänzende Bezuschussung über das Wohngeldamt in Betracht.

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Die Förderung erfolgt je zur Hälfte als nicht rückzahlbarer Zuschuss und zur anderen Hälfte als nichtverzinsliches Darlehen. Fünf Jahre nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer ist dieses Darlehen mit monatlichen Raten von mindestens 130,00 € zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist dabei auf einen Betrag von 10.010 € je Ausbildungsabschnitt begrenzt!

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in 50728 Köln zieht zentral das BAföG-Darlehen ein.

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Hier bietet das Bundesausbildungsförderungsgesetz die Möglichkeit des Vorausleistungsverfahrens nach § 36 BAföG. Als Vorausleistung wird die Förderung gemäß § 36 BAföG deshalb bezeichnet, weil die Förderung anstelle des Beitrages des unterhaltspflichtigen Elternteils erfolgt.

Zunächst ist ein Antrag (Formblatt 08) auszufüllen und beim Amt für Ausbildungsförderung abzugeben. Vor der Entscheidung über den Antrag werden die Eltern angehört. Während der Anhörung werden die Eltern gefragt, ob sie sich tatsächlich weigern, Unterhaltsleistungen zu erbringen, und sie werden über die weiteren Folgen einer Weigerung aufgeklärt. Als Unterhaltsleistungen können neben dem Anrechnungsbetrag auch Sachleistungen in Gestalt von Unterkunft, Kleidern, Verpflegung und Taschengeld geleistet werden. Es wird dann geprüft, ob die Förderung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern (familienunabhängig) zu leisten ist oder ob der Anspruch des Studierenden auf Unterhalt gegen seine Eltern auf das Bundesland gem. § 37 BAföG übergeht und auf dem Zivilrechtsweg gegen sie geltend gemacht wird.

Auch in diesen Fällen sollten Sie unbedingt die fachkundige Beratung durch die Mitarbeiter des BAföG-Amtes suchen.

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  Hinweisblatt Datenschutz Amt für Ausbildungsförderung (12.4 KiB)
Datenschutzhinweis für das Amt für Ausbildungsförderung Magdeburg, Stand: 25. May 2018

 

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Die Miete ist im BAFöG einfach geregelt. Es gibt nur pauschale Zuschüsse. Die Zuschüsse sind fix und damit orientieren sich nicht an Euren/Ihren tatsächlichen Wohnkosten! Wohnt der Student bzw. die Studentin bei seinen Eltern, erhalten Sie neben dem Grundbedarf von 452,00 € einen Zuschuss von 59,00 €.
Wohnen Sie in einer eigenen Wohnung oder WG, beträgt der Zuschuss 360,00 €.

Zur Klarstellung und Abgrenzung gilt folgendes:

  1. Ein Auszubildender wohnt bei den Eltern, wenn er mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
    Er lebt nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft, wenn er die Ausbildungsstätte von einer eigenen Unterkunft aus besucht.
  2. Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum seiner Eltern steht. Ein Mietvertrag mit den Eltern wird nicht anerkannt.

Achten Sie darauf, ob Ihr Mietvertrag (z.B. mit dem Studentenwerk Magdeburg) am Jahresende ausläuft und vergessen Sie nicht, einen neuen einzureichen. Nach § 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfolgt eine rückwirkende Änderung höchstens für 3 Monate vor dem Monat, in dem Sie die Änderung mitgeteilt haben.

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 Bedarf / Pauschale für Studierende

ab WS 2022/23

Grundbedarf452 €
Wohnpauschale / bei den Eltern360 € / 59 €
Zuschlag für KV/PV (bei eigener Versicherung)122 € (Ü30: 206 €)
„BAföG-Höchstsatz“934 €

Außerdem wird ein Kinderbetreuungszuschlag für jedes im Haushalt lebende eigene Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gewährt. Dieser Zuschlag wird abweichend von der sonstigen Förderung als Vollzuschuss gezahlt. Er beträgt ab dem WS2022/2023 monatlich für jedes Kind 160 €.

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Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der vorlesungsfreien Zeit – geleistet; grundsätzlich jedoch nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs.1 BAföG). Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit wie sie in den Studien- und Prüfungsordnungen jeweils festgelegt ist.

Die jeweils festgesetzte Förderungshöchstdauer können Sie allen Leistungsbescheiden entnehmen. Das Ende der Förderungshöchstdauer ist dort in ausgewiesen.

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Ausbildungsförderung wird immer nur für einen sogenannten Bewilligungszeitraum – und nicht einmal für das gesamte Studium – gewährt. Für jeden Bewilligungszeitraum ist daher rechtzeitig ein neuer vollständiger Antrag einzureichen.

Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens mit dem Monat der Antragstellung, nicht jedoch vor Beginn des Monats in dem Sie Ihr Studium aufnehmen (§ 15 Abs. 1 BAföG). Ausnahmsweise kann der Bewilligunszeitraum auch später beginnen, wenn Sie dies beantragen. Das Ende des Bewilligungszeitraumes entgegen wird vom Amt für Ausbildungsförderung festgesetzt.

Die Dauer des Bewilligunszeitraums beträgt regelmäßig ein Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG). Ausbildungsförderung wird deshalb meist für zwei Semester bzw. bis zum Ende des nächsten Semesters gewährt. Im Einzelfall kann der Bewilligungszeitraum auch kürzer sein.

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Bei der Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung spielt das Vermögen eine wichtige Rolle. Der Teil Ihres (gesamten) Vermögens, der den Freibetrag von 15.000€ vor Vollendung des 30 Lebensjahres und 45.000€ nach dem vollendten 30. Lebensjahr übersteigt, wird angerechnet und verringert entsprechend den Förderungsbetrag.

Zum Vermögen gehören sowohl alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Dies sind natürlich Girokonten/ Sparbücher/ Bausparverträge/ Lebensversicherungen, Prämiensparguthaben, Wertpapiere, Aktien, Pfandbriefe, Sparbriefe, u.s.w. Zum Vermögen zählen aber auch Kraftfahrzeuge und Motorräder, Grundbesitz und Immobilien, aber auch Forderungen und sonstige Rechte.

Das Vermögen wird stichtagsbezogen (+/-14 Tage zum Tag des Antrages) überprüft. Vermögensänderungen zwischen der Antragstellung und dem Ende Ihres Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt

Wahrheitsgemäße Angaben und Belehrungen

Wir bitten Sie bei der Antragstellung stets um wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu allen Ihren Vermögenswerte. Bedenken Sie bei der Angabe Ihres Vermögens, dass auch noch weitere Sparanlagen bei Eltern, Großeltern oder nahen Verwandten geben kann, die Ihnen bisher unbekannt waren oder für die erste Wohnung oder Hochzeit gedacht waren, aber die schon seit Jahren auf Ihren Namen laufen. Befragen Sie Ihre Verwandtschaft daher gewissenhaft. Die entsprechenden Angaben werden im Formblatt 01 getätigt.

Mit etwas Zeitversatz werden mittels eines Datenabgleiches des Bundesamtes für Finanzen Ihre Kapitalerträge überprüft und alle Erträge gemeldet (§ 41 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 45d Einkommensteuergesetz).

Geldbewegungen vor Antragstellung

Beachten Sie bitte, dass Auflösungen von Vermögen vor Antragstellung dem Amt anzuzeigen ist. Lösen Sie also beispielsweise eine Anlage von 5.000,00 Euro 4 Wochen vor der Antragstellung auf, dann ist das ein Sachverhalt der uns interessiert. Wenn Sie davon Ihre Wohnung einrichten, dann ist es empfehlenswert die Belege aufzubewahren.

Die bloße Übertragung von Vermögen an Dritte (besonders Verwandte), ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten, ist vor und während des BAföG Bezuges nicht zulässig. Sie kann im BAFöG als „rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung“ betrachtet werden und führt trotz Ab- oder Umbuchung zur Anrechnung als Ihr Vermögen.

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