Consulting FAQs

We have compiled the most important questions & answers about our consulting services below.

 

Studierende haben dann Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Dies trifft zu:

  • wenn die Höchstförderdauer überschritten wurde
  • wenn notwendige Leistungsnachweise nicht erbracht wurden
  • wenn das Studienfach ohne wichtigen Grund gewechselt wurde

Erhält der Studierende jedoch deshalb kein BAföG, weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist so hat er keinen Wohngeldanspruch.

Auch BAföG beziehende Studierende können Wohngeld erhalten, wenn sie in Gemeinschaft mit dem Ehepartner und/oder einem Kind/mehreren Kindern leben, denen dem Grunde nach kein BAföG zusteht.
Eine wichtige Voraussetzung für den Wohngelderhalt ist, dass Studierende eine eigene Haushaltführung nachweisen. Studierende, die bei den Eltern leben, erhalten kein Wohngeld. Ausnahme: Die Eltern des Studierenden sind wohngeldberechtigt, dann zählen alle im Haushalt lebenden Personen, also auch Studierende.
Wohngeld kann immer nur vom Monat der Antragstellung an bezogen werden und wird bei verspäteter Bearbeitung durch das zuständige Amt natürlich rückwirkend gezahlt.

Insgesamt ist das Thema “Wohngeldanspruch für Studierende” ein kompliziertes Thema. Es empfieht sich im Einzelfall immer ein persönliches Gespräch in der Sozialberatung.

Category: Soziales

Seit Einführung des ALG II herrscht zuweilen Verwirrung darüber, wer nach den Regelungen Sozialgeld und Sozialhilfe bekommen kann.

Eine kurze zusammenfassende Erläuterung soll deshalb grundsätzlich Klarheit schaffen.

ALG II (geregelt im Sozialgesetzbuch II)

ist für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestimmt, sofern sie nicht – wie die meisten Studierenden – von der Leistung ausgeschlossen sind. “Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.” (§ 8 SGB II) Alle anderen sind und bleiben auch dann erwerbsfähig, wenn ihnen eine Arbeit aktuell nicht zugemutet werden kann. Die Erwerbsfähigkeit beginnt in einem Alter von 15 Jahren und endet mit 65 Jahren.

Sozialgeld (geregelt im Sozialgesetzbuch II)

ist für alle nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestimmt, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Dazu gehören z. B. Kinder unter 15 Jahren, die mit ihren hilfebedürftigen Eltern zusammenleben oder jemand, der länger als 6 Monate krank ist und mit einem hilfebedürftigen Partner zusammenlebt. Es gelten die gleichen Regelsätze wie beim ALG II. Unterschiede gibt es lediglich bei ein paar anderen Leistungsbedingungen.

Sozialhilfe (geregelt im Sozialgesetzbuch XII)

ist ebenfalls für Erwerbsunfähige bestimmt. Sie greift nur, wenn man nicht mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenlebt. Darüber hinaus hat sie für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen Vorrang gegenüber dem Sozialgeld, also auch dann, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben.

Die Informationen sind sorgfältig recherchiert. Trotzdem kann keine Gewähr dafür übernommen werden. Deshalb der ausdrückliche Hinweis darauf, dass diese Informationen keine Beratung bei der Allgemeinen Sozialberatung und/oder der kostenfreien Rechtsberatung ersetzen wollen.

Category: Soziales

Gerade während des Studiums stellt eine Schwangerschaft für die meisten Studentinnen, aber auch für studierende werdende Väter eine echte Herausforderung dar. Unsere SozialBeratung informiert sie u.a. zu den zahlreichen Möglichkeiten der Unterstützung für schwangere Studentinnen:

  • so sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz, besser bekannt unter BAföG, besondere Regelungen vor
  • bei ARGE, KOBE etc. (regional unterschiedlich benannte Konstrukte aus Arbeitsagentur und Sozialamt) lassen sich Mehrbedarfszuschlag und einmalige Beihilfen beantragen
  • Stiftungen gewähren unter Umständen Hilfe
  • Krankenkassen haben Verpflichtungen gegenüber Schwangeren

Alleinerziehende Studierende/ studierende Eltern müssen zusätzlich zeitliche und finanzielle Belastungen bewältigen und das führt nicht selten zu einem längeren Studium oder Studienschwierigkeiten.
In der SozialBeratung können sich studierende Eltern u. a. zu folgenden im Zusammenhang mit ihrer besonderen Studiensituation stehenden Themen von der Beraterin informieren und beraten lassen:

  • BAföG für allein Erziehende bzw. studentische Eltern
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • Sozialgeld
  • Stipendien und Darlehen
  • Unterhalt
  • Urlaubssemester
  • Kindschaftsrecht und Beistandschaft
  • Kinderbetreuung am Studienort – z.B. in der Kita CampusKids
  • Unterstützungsangebote an den entsprechenden Hochschulen
  • Studentische Initiativen/Selbsthilfegruppen an den Hochschulen

Ganz gleichgültig, ob Sie konkrete Informationen benötigen oder einfach nur einmal mit jemandem reden wollen, kommen Sie vorbei, in der Sozialberatung hat man immer ein offenes Ohr für Ihr Anliegen.

Category: Soziales

Entsprechend der „Richtlinie für die Vergabe sozialer Leistungen“ können ausschließlich an bedürftige Studierende der betreuten Hochschulen – also der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, der Hochschule Magdeburg-Stendal sowie der Hochschule Harz – Härtefonddarlehen (Studienabschlussdarlehen und Darlehen für besondere Notlagen) aus finanziellen Mitteln des Studentenwerkes Magdeburg vergeben werden.

Als hilfsbedürftig im Sinne der Vergabe von Darlehen gelten in der Regel Studierende, die keine Leistungen nach dem BAföG oder vergleichbare Leistungen anderer Sozialleistungsträger beziehen oder keine Unterhaltsleistungen erhalten oder beanspruchen können oder sich deren Nichterhalt nicht zurechnen lassen müssen.
Darlehen werden nur für den eigenen Lebensunterhalt des Antragstellers sowie für Studienaufwendungen gewährt. Die Darlehen dürfen nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten, zur Unterstützung Dritter und anderen, nicht mit dem Studium in ursächlichem Zusammenhang stehenden Aufgaben verwendet werden.

Eine mehrjährige Studienfinanzierung können die o.g. Darlehen in keinem Fall ersetzen!

Die Antragstellung für das jeweilige Darlehen erfolgt ausschließlich persönlich in der Abteilung Studierenden Service, im Bereich der Allgemeinen Sozialberatung.

Die notwendigen Formanträge finden Sie hier:

  Anlage 2: Antrag auf Überbrückungsdarlehen (68.5 KiB)
Anlage 2 zur Richtlinie für die Vergabe sozialer Leistungen des Studentenwerks Magdeburg, Stand: 1. September 2015
  Anlage 3: Antrag auf Härtefondsdarlehen (62.9 KiB)
Anlage 3 zur Richtlinie für die Vergabe sozialer Leistungen des Studentenwerks Magdeburg, Stand: 1. September 2015
  Anlage 4: Bürgschaftserklärung (71.8 KiB)
Anlage 4 zur Richtlinie für die Vergabe sozialer Leistungen des Studentenwerks Magdeburg, Stand: 1. September 2015

Weitere Informationen entnehmen Sie der Richtlinie zur Vergabe sozialer Leistungen:

  Richtlinie für die Vergabe sozialer Leistungen (113.0 KiB)
Richtlinie für die Vergabe sozialer Leistungen des Studentenwerks Magdeburg, Stand: 1. September 2015

Die Darlehensvergabe unterliegt der Aufsichtspflicht des Verwaltungsrates des Studentenwerkes. Gegen die Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Category: Soziales

Die spezifischen Probleme, die eine Behinderung oder chronische Krankheit mit sich bringen kann, sind Gegenstand der Beratungen und Gespräche, welche die Beraterin als Ansprechpartnerin den betroffenen behinderten und chronisch kranken Studierenden anbietet.
Oftmals wird in ersten telefonischen oder Anfragen per E-mail deutlich, dass Betroffene keine oder nur unzureichende Informationen zum Nachteilsausgleich bei Prüfungen, Praktika etc. besitzen. 

Immer wieder werden auch Unklarheiten bei Ansprüchen auf Pflegegeld oder Hilfsmittel deutlich, außerdem gibt es Aufklärungsbedarf zu Möglichkeiten der Eingliederungshilfen beim Sozial- oder Arbeitsamt. Auch bei der Studienfinanzierung kann ein erschwerter Studienverlauf geltend gemacht werden, so beim BAföG, evtl. bei Sozialhilfe oder bei Stiftungen.

Jeder Fall ist ein Einzelfall und individuelle Einzelberatung ist möglich und oftmals erfolgversprechend. Wichtige Informationen zum Thema finden betroffene Studenten auch im Handbuch „Studium und Behinderung“, welches von der Informationsstelle „Studium und Behinderung“ des Deutschen Studentenwerkes (DSW) publiziert wird.

Ebenfalls zur Information zu empfehlen:

Category: Soziales

Studierende, die „neben“ dem Studium ein oder gar mehrere Kinder aufziehen, sind im Alltag fast immer mit besonders schwierigen Situationen konfrontiert. Der „normale“ Studienbetrieb ist oft noch nicht in ausreichendem Maße auf Studenten mit Kind (Kindern)  eingestellt. Alleinerziehende Studierende/ studentische Eltern müssen zusätzlich zeitliche und finanzielle Belastungen bewältigen und das führt nicht selten zu einem längeren Studium oder Studienschwierigkeiten.

In der Allgemeinen Sozialberatung können sich studierende Eltern u. a. zu folgenden im Zusammenhang mit ihrer besonderen Studiensituation stehenden Themen von der Beraterin informieren und beraten lassen:

  • BAföG für allein Erziehende bzw. studentische Eltern
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • Sozialgeld
  • Stipendien und Darlehen
  • Unterhalt
  • Urlaubssemester
  • Kindschaftsrecht und Beistandschaft
  • Kinderbetreuung am Studienort – z.B. in der Kita CampusKids
  • Studentische Initiativen/Selbsthilfegruppen an den Hochschulen
Category: Soziales

Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II).
Ein Anspruch auf ALG II kann für Personen in BAföG-förderungsfähiger Ausbildung nur dann entstehen, wenn die Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung unterbrochen wird (Urlaubssemester).

Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls kann ALG II ausnahmsweise als Darlehen gewährt werden. Die Anforderungen sind allerdings sehr hoch.
Der Leistungsausschluss umfasst nicht die Inanspruchnahme von Leistungen in besonderen Lebenslagen. Im Falle der Hilfebedürftigkeit kann also beispielsweise ein Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende etc. beantragt werden.
Ebenfalls nicht betroffen sind Leistungen für Angehörige, insbesondere Kinder, mit denen man zusammenlebt. Für sie kann folglich ALG II/Sozialgeld beantragt werden, sofern ihr Unterhalt nicht anderweitig sichergestellt ist.
Studierende in BAföG-förderungsfähigen Ausbildungen sind in der Regel erwerbsfähig und können – wenn überhaupt – nur ALG II erhalten. Sozialgeld und Sozialhilfe können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Erwerbsunfähigkeit eintritt.

Die Thematik ist umfangreich und schwierig. Es empfiehlt sich im Einzelfall  immer ein Gespräch in der Allgemeinen Sozialberatung und / oder der kostenfreien Rechtsberatung des Studentenwerkes.

Category: Soziales

Die Konditionen für die Rückerstattung des Semesterbeitrages regelt die gültige Beitragsordnung:

  Beitragsordnung (36.0 KiB)
Beitragsordnung des Studentenwerks Magdeburg, Stand: 1. April 2023

Eine Rückerstattung des Beitrags für das Semesterticket ist ausschließlich an Studierende möglich, die aufgrund einer Behinderung/Erkrankung im Besitz eines Ausweises für Schwerbehinderte sind. Diese Studenten nutzen den ÖPNV kostenlos. Vor Beginn des Semesters exmatrikulierte Studierende erhalten den Beitrag für das Semesterticket ebenfalls zurück. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall in der Beitragsordnung.

Den Antrag auf Rückerstattung finden Sie hier:

  Antrag auf Rückerstattung (1.6 MiB)
Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrages bzw. des Semestertickets, Stand: 13. January 2020

Den Formantrag Rückerstattung senden ehemalige Studierende zusammen mit folgenden Unterlagen:

  • Kopie der Exmatrikulation
  • Zahlungsnachweis für das Semester, dessen Rückerstattung begehrt wird
  • nur OvGU: Original Studentenausweis

Den Formantrag Rückerstattung senden beurlaubte Studierende zusammen mit folgenden Unterlagen:

  • Kopie der Beurlaubung durch Immatrikulationsamt
  • Zahlungsnachweis für das Semester, dessen Rückerstattung begehrt wird

Den Formantrag Rückerstattung senden Studierende, die wegen Behinderung/chronischer Erkrankung den Teilbetrag Semesterticket zurückerhalten zusammen mit folgenden Unterlagen:

  • Zahlungsnachweis für das Semester, dessen Rückerstattung begehrt wird
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Studierendenausweises

an die Postanschrift:

Studentenwerk Magdeburg
Anstalt des öffentlichen Rechts
Postfach 40 53
39015 Magdeburg

oder geben die Unterlagen am Infopoint Mensa UniCampus, Infopoint Mensa Herrenkrug, in der Beratungsstelle Wernigerode oder bei der allgemeinen Sozialberatung zu den angegebenen Sprechzeiten ab.

Category: Soziales

Vergleichsweise wenige Studierende sind in der Lage, ihr Studium ausschließlich über BAföG-Förderung oder den elterlichen Unterhalt zu finanzieren.

Bei den meisten StudentInnen läuft es nicht ohne einen Nebenjob während der Vorlesungszeit  oder/und  in den Semesterferien.

Die Arbeitsagenturen unterhalten zu diesem Zweck eine studentische Jobvermittlung.  Jeder Interessent bekommt dort Informationen, kann sich beraten sowie registrieren lassen.

Eine weitere Möglichkeit einen Job zu finden, bieten die virtuellen „Schwarzen Bretter“ der einzelnen Hochschuleinrichtungen.

Häufig treten aber gerade im Zusammenhang mit dem Thema “Studium und Job” Fragen zu unterschiedlichen Aspekten des Sozialversicherungsrechts auf. Kann es zum Beispiel Probleme mit der studentischen Krankenversicherung geben, wenn gejobbt wird? Was sind geringfügige Tätigkeiten und was ist dabei zu beachten?

Diese und viele andere Fragen, die sich ergeben, können in der Sozialberatung besprochen und geklärt werden.

Weiterführende Informationen und Hinweise finden sie hier:

Category: Soziales

Als Zuschuss zum Essen vergibt das Studentenwerk semesterweise auf Antrag Essenmarken an bedürftige Studierende. Die Essenmarken sind ausschließlich für  Studierende vorgesehen, die sich in einer vorübergehenden, nicht selbstverschuldeten Notsituation befinden. Diese Notsituation ist schriftlich darzulegen und nachzuweisen. Pro Antragsteller werden maximal 40 Essenmarken je Semester vergeben. In der Regel können Freitischmarken 2 Semester in Folge beantragt werden. Die Antragstellung muss persönlich in der Allgemeinen Sozialberatung, in der Mobilen Sozialberatung bzw. in der Beratungsstelle Wernigerode erfolgen. Da es sich um eine freiwillige Leistung des Studentenwerkes handelt,  besteht darauf kein Rechtsanspruch.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Freitischmarken
  • eine Kopie der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung
  • eine schriftliche Antragsbegründung
  • ein aktueller Nachweis der eigenen Finanzsituation

Den notwendigen Formantrag finden Sie hier:

  Anlage 1: Antrag für Freitischmarken (64.3 KiB)
Anlage 1 zur Richtlinie für die Vergabe sozialer Leistungen des Studentenwerks Magdeburg, Stand: 1. September 2015

Weitere Informationen entnehmen Sie der Richtlinie zur Vergabe sozialer Leistungen:

  Richtlinie für die Vergabe sozialer Leistungen (113.0 KiB)
Richtlinie für die Vergabe sozialer Leistungen des Studentenwerks Magdeburg, Stand: 1. September 2015
Category: Soziales
Gesetzliche Unfallversicherung

Alle Studierenden unterliegen mit der Immatrikulation an einer Hochschule der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Die Versicherungsbeiträge trägt das jeweilige Bundesland. Unfälle, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Studium stehen, z. B. Unfälle während Lehrveranstaltungen (einschließlich Pausen), bei Bibliotheksbenutzung, bei Exkursionen, bei Tätigkeiten in der Selbstverwaltung etc., sowie bei sogenannten Wegeunfällen zur Hochschule bzw. nach Hause fallen unter o.g. Versicherungsschutz. Diese Unfälle sind unverzüglich beim Immatrikulationsamt der Hochschule anzuzeigen!
Neben dieser gesetzlichen Unfallversicherung hat das Studentenwerk Magdeburg für die Studierenden zusätzlich eine Versicherung bei Freizeitunfällen abgeschlossen. 

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Jeder Studierende muss zur Einschreibung die Bescheinigung einer Krankenkasse vorlegen, die nachweist, dass er entweder selbst kranken- und pflegeversichert, bei den Eltern bzw. dem Ehepartner beitragsfrei mitversichert (familienversichert) oder aber von der Kranken- und Pflegeversicherung befreit ist. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird demnach mit dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung eingezogen. Detaillierte Auskünfte dazu gibt selbstverständlich die jeweilige Kranken- bzw. Ersatzkasse. Informieren Sie sich auch unter: www.krankenkassen-direkt.de

Die Haftpflichtversicherung

Die Anzahl der Nachfragen zeigt, dass es gerade bezüglich dieser Versicherung viele Unklarheiten unter Studierenden gibt. Ganz deutlich sei daher an dieser Stelle darauf verwiesen, dass im Rahmen des Studentenwerkbeitrages keine Versicherung für Haftpflichtschäden besteht oder vorgesehen ist. Um vor dem Schaden klug zu sein, sollte jeder Studierende dringend selbst für den entsprechenden Schutz sorgen. Informationen zum Thema und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Angebote sollten Sie zum Vergleich bei mehreren Versicherungen einholen.

Die geseztliche Rentenversicherung

Mit der Einführung des Wachstums-und Beschäftigungsförderungsgesetzes ab Oktober 1996 wurde u.a. eine Rentenversicherungspflicht für Studierende eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt gelten bezogen auf die Rentenversicherungsfreiheit die bei der geringfügigen Beschäftigung gültigen Grenzen. Nur in der Arbeitslosenversicherung sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung arbeitet man noch mit der sogenannten “Werkstudentenregelung”.

Weitere Auskünfte rund um das Thema Versicherungen erhalten Sie bei der Sozialberatung.

Category: Soziales

Auch wenn das Kindergeld in der Regel nicht an den Studierenden direkt gezahlt wird, sondern an die Eltern, ist es nützlich, darüber Bescheid zu wissen.

Häufig wird den außer Haus lebenden und studierenden Kindern das Kindergeld von den Eltern zusätzlich zu den BAföG- oder anderen Leistungen zur Verfügung gestellt. Die Eltern selbst beziehen es über den Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) oder die Kindergeldkasse der zuständigen Arbeitsagentur.

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kindergeld von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es kann natürlich darüber hinaus bezogen werden – und zwar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – wenn das Kind

  • eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein Studium absolviert
  • sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (maximal vier Monate)
  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen bzw. fortsetzen kann oder
  • ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr ableistet.

Wenn Studierende eigenes Kindergeld bekommen, weil sie selbst ein Kind oder mehrere Kinder haben, schließt dies nicht aus, dass die Eltern dieser Studierenden gleichfalls Kindergeld beziehen. Es müssen für den Anspruch der Eltern der Studierenden nur die drei Bedingungen erfüllt sein, welche bei volljährigen Kindern zu erfüllen sind.

Der Ausbildungsstatus verfällt nur bei einer regelrechten Beurlaubung vom Studium. Zudem sind die Mutterschutzfrist bzw. Zeiten der Erkrankung auch bei Beurlaubung unschädlich, sofern eine baldige Fortsetzung der Ausbildung absehbar ist (bspw. nur ein Semester für die Geburt beurlaubt).
Kindergeld studentischer Eltern wird bei Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als Einkommen angerechnet, bleibt bei einigen anderen Leistungen aber außen vor: z.B. Wohngeld, BAföG.

Umfangreiche Informationen dazu hat die Familienkasse in folgendem Merkblatt zusammengestellt:

  Merkblatt Kindergeld (1.1 MiB)
Überblick über die gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld, Stand: 25. October 2019

Category: Soziales

Das Semesterticket erwerben Studierende der Otto-von-Guericke-Universität, der Hochschule Magdeburg-Stendal, Studienstandort Magdeburg und der Hochschule Harz, Studienstandorte Wernigerode und Halberstadt automatisch bei der Immatrikulation bzw. Rückmeldung an der jeweiligen Hochschule mit dem Bezahlen des Semesterbeitrages.

Das Semesterticket kostet für Magdeburg 41,40 € und für Wernigerode/ Halberstadt 18,00 €.
Dieser niedrige Preis lässt sich nur über das Solidarprinzip erzielen, d.h. er ist grundsätzlich von allen Studierenden zusammen mit dem Semesterbeitrag zu entrichten.

Das Semesterticket in Magdeburg gilt nur auf den Straßenbahn- und Buslinien der MVB im Tages- und Anschlussverkehr (Linien der DB und die Regionalbuslinien sind ausgenommen!):

  Gültigkeitsbereich des Semestertickets Magdeburg (379.0 KiB)
Übersicht über das Liniennetz der Magdeburger Verkehrsbetriebe, dass mit dem Semesterticket genutzt werden kann. (Linien der DB und Regionalbuslinien sind ausgenommen!), Stand: 15. December 2019

Das Semesterticket in Halberstadt und Wernigerode gilt für das Liniennetz der Verkehrs- und Tarifgemeinschaft Ostharz:

  Gültigkeitsbereich des Semestertickets Harz (1.6 MiB)
Übersicht über das Liniennetz der Verkehrs- und Tarifgemeinschaft Ostharz, dass mit dem Semesterticket genutzt werden kann., Stand: 15. December 2019

 

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