Grundsätzlich wird im Rahmen der staatlichen Ausbildungsförderung nur eine zumindest dreijährige Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gefördert (sogenannter Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG). Daher erlischt der Anspruch auf Ausbildungsförderung meist, wenn Sie eine bereits dreijährige Erstausbildung, die nach dem BAföG förderfähig war, erfolgreich abgeschlossen haben.
Natürlich gibt es hier auch Ausnahmen. Verschenken Sie kein Geld und lassen Sie sich in diesem Fall bei uns beraten. Selbst bei einer Ablehnung haben Sie dann die Möglichkeit weitere Sozialleistungen beim Jobcenter, der Wohngeldstelle etc. prüfen zu lassen.
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BAföG
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