Wird mein Vermögen bei einer Förderung angerechnet?

Bei der Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung spielt das Vermögen eine wichtige Rolle. Der Teil Ihres (gesamten) Vermögens, der den Freibetrag von 15.000€ vor Vollendung des 30 Lebensjahres und 45.000€ nach dem vollendten 30. Lebensjahr übersteigt, wird angerechnet und verringert entsprechend den Förderungsbetrag.

Zum Vermögen gehören sowohl alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Dies sind natürlich Girokonten/ Sparbücher/ Bausparverträge/ Lebensversicherungen, Prämiensparguthaben, Wertpapiere, Aktien, Pfandbriefe, Sparbriefe, u.s.w. Zum Vermögen zählen aber auch Kraftfahrzeuge und Motorräder, Grundbesitz und Immobilien, aber auch Forderungen und sonstige Rechte.

Das Vermögen wird stichtagsbezogen (+/-14 Tage zum Tag des Antrages) überprüft. Vermögensänderungen zwischen der Antragstellung und dem Ende Ihres Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt

Wahrheitsgemäße Angaben und Belehrungen

Wir bitten Sie bei der Antragstellung stets um wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu allen Ihren Vermögenswerte. Bedenken Sie bei der Angabe Ihres Vermögens, dass auch noch weitere Sparanlagen bei Eltern, Großeltern oder nahen Verwandten geben kann, die Ihnen bisher unbekannt waren oder für die erste Wohnung oder Hochzeit gedacht waren, aber die schon seit Jahren auf Ihren Namen laufen. Befragen Sie Ihre Verwandtschaft daher gewissenhaft. Die entsprechenden Angaben werden im Formblatt 01 getätigt.

Mit etwas Zeitversatz werden mittels eines Datenabgleiches des Bundesamtes für Finanzen Ihre Kapitalerträge überprüft und alle Erträge gemeldet (§ 41 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 45d Einkommensteuergesetz).

Geldbewegungen vor Antragstellung

Beachten Sie bitte, dass Auflösungen von Vermögen vor Antragstellung dem Amt anzuzeigen ist. Lösen Sie also beispielsweise eine Anlage von 5.000,00 Euro 4 Wochen vor der Antragstellung auf, dann ist das ein Sachverhalt der uns interessiert. Wenn Sie davon Ihre Wohnung einrichten, dann ist es empfehlenswert die Belege aufzubewahren.

Die bloße Übertragung von Vermögen an Dritte (besonders Verwandte), ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten, ist vor und während des BAföG Bezuges nicht zulässig. Sie kann im BAFöG als „rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung“ betrachtet werden und führt trotz Ab- oder Umbuchung zur Anrechnung als Ihr Vermögen.

Kategorie: BAföG
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