Mehr BAföG zum Wintersemester 2019/20!

1. Neue Bedarfssätze
 Bedarf / Pauschale für StudierendeWS 2016/17WS 2019/20WS 2020/21
Grundbedarf399 €419 €427 €
Wohnpauschale / bei den Eltern250 € / 52 €325 € / 55 €
Zuschlag für KV/PV (bei eigener Versicherung)86 €109 € (Ü30: 189 €)
“BAföG-Höchstsatz”735 €853 €861 €
2. Umstellung der Darlehensförderung für weitere Ausbildungen

Die Reform hat, für viele unbemerkt, auch positive Veränderungen bei der Förderung einer weiteren (einer zweiten) Ausbildung mit sich gebracht. So wurde im §17 BAföG die Förderart Bankdarlehen für Ausbildungen, die nach §7 Abs.2 Nr.2 und 3 BAföG gefördert werden abgeschafft.

Konkret bedeutet dies, dass viele ehemalige und noch aktiv geförderte Studenten ab dem WS 2019/2020 nicht mehr per Bankdarlehen, sondern mit normaler Förderung per Zuschuss/Darlehen unterstützt werden können.

In welchen Konstellationen tritt dies beispielsweise auf?

  1. Der Diplom- oder Magisterabsolvent (§7 Abs.1 BAföG) der seinen Studienabschluss mit einem Masterabschluss in derselben Fachrichtung aufwerten möchte oder aus seinem Beruf in den Lehrdienst wechseln möchte und nun im Lehramtsstudium (z.B. für Berufsschulen) in den Master eingeschrieben wird.
  2. Die gelernte Erzieherin (mit Realschulabschluss und Sozialassistent/Kinderpfleger- und Erzieherausbildung) die ein Studium der Sozialen Arbeit oder der angewandten Kindheitswissenschaften beginnen möchte (Förderung nach §7 Abs.2 Nr.3 BAföG).
3. Der BAföG Darlehensanteil

Das BAföG Darlehen ist, bezogen auf das BAföG in der Regelstudienzeit, bei 10.000 € gedeckelt. Die Rückzahlung erfolgt mindestens mit einer Rate von 130 € im Monat. Damit sind zukünftig dann bis zu 77 Raten zu zahlen. Bei niedrigem oder keinem Einkommen kann man für Zeiträume ganz befreit werden, allerdings schiebt dies die offenen Rückzahlungsraten entsprechend nach hinten.

4. Die Hilfe zum Studienabschluss – Förderung nach der Regelstudienzeit günstiger und schneller!

Bei der Hilfe zum Studienabschluss werden wir zukünftig als Amt vor Ort die Förderung des Studiums mit einem zinslosen Staatsdarlehen, ohne Beteiligung der KfW Bank weiterführen. Damit fällt nicht nur die Verzinsung weg, sondern die Umstellung der Förderung und Weiterzahlung funktioniert schneller als früher.

5. Erhöhung des Vermögensfreibetrages

Ab dem Wintersemester 2020/2021 wird der Vermögensfreibetrag von 7.500 auf 8.200 Euro angehoben. Für Kinder und Partner wird der Freibetrag von 2.100 Euro auf 2.300 Euro erhöht.

6. Erhöhung der Freibeträge bei Elterneinkommen
heuteWS 2019/20WS 2020/21WS 2021/22
Eltern (verheiratet)1.715 €1.835 €1.890 €2.000 €
Elternteil / Ehegatte1.145 €1.225 €1.260 €1.330 €
für neu angeheirateten Ehegatten eines leiblichen Elternteils570 €610 €630 €665 €
für Kinder520 €555 €570 €605 €
7.  Neuer Grund für die Verlängerung der Förderung nach Ablauf der Regelstudienzeit (§15 Abs.3 BAföG)

Studierende, die nahstehende Familienmitglieder pflegen, erhalten eine BAföG-Verlängerung wenn die gepflegten Personen den „Pflegegrad 3“ aufweisen.