Zweitausbildung

Grundsätzlich wird im Rahmen der staatlichen Ausbildungsförderung nur eine zumindest dreijährige Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gefördert (sogenannter Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG). Daher erlischt der Anspruch auf Ausbildungsförderung meist, wenn sie eine bereits dreijährige Erstausbildung, die nach dem BAföG förderfähig war, erfolgreich abgeschlossen haben.

Für eine einzige weitere Ausbildung wird danach ausnahmsweise nochmals Ausbildungsförderung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn

  • die zweite Ausbildung eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
  • im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zur zweiten Ausbildung eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
  • wenn der Auszubildende
    1. eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
    2. die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder
  • der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.

Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

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