Vorabentscheid

Immer wieder müssen wir feststellen, dass in Bereichen wie der Förderung von Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge, bei Fachrichtungswechseln oder bei Überschreiten der nach dem BAföG maßgeblichen Altersgrenze, die Zahl der Enttäuschten über einen entsprechenden Ablehnungsbescheid gestiegen ist. Vielfach wurde bereits ein Studium aufgenommen, eine weitere Ausbildung begonnen oder die Fachrichtung gewechselt, ehe man sich mit Fragen der Finanzierung des Studiums beschäftigt hatte; es wurde vielfach einfach vorausgesetzt, gefördert zu werden bzw. weiterhin förderungsberechtigt zu sein.

Gerade für die Klärung solcher Probleme – quasi vorab – hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Prüfung im Vorabverfahren (§ 46 Abs. 5 BAföG) geschaffen. Mit dieser Prüfung wird dem Wunsch des Auszubildenden Rechnung getragen, bei der oft aufwendigen Vorbereitung eines Ausbildungsvorhaben, die förderungsrechtlichen Aspekte hierfür gesichert überblicken zu können.

Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung nach zu entscheiden, ob dem Grunde die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

  1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5
  2. weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2
  3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3
  4. Ausbildung nach Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3

vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 und 4 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Mit einer Entscheidung im Vorabverfahren kann daher grundsätzlich darüber entschieden werden, ob der geplante Ausbildungsabschnitt überhaupt förderfähig ist.

Allerdings kann im Vorabverfahren nicht geklärt werden, in welcher Höhe BAföG geleistet wird, und ob dieser Förderung ggf. elternunabhängig erfolgen kann. Zu diesen Fragen sollten Sie ein Gespräch mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin suchen.

Der Vorteil des Vorabverfahrens liegt daher für Sie in der – zumindest für 1 Jahr – verbindlichen Auskunft über einen Anspruch dem Grunde nach. Negative Folgen vorschneller Entscheidungen – z. B. ein bereits durchgeführter Umzug etc. – können somit vermieden werden.

Nutzen Sie daher die Möglichkeit des Vorabverfahrens.

[siteabc seite=”541″]