Der Leistungsnachweis (§48 BAföG)

Während der ersten vier Fachsemester wird die Förderung gewährt, ohne dass Studierende ihre laufenden Prüfungsleistungen bei uns im Amt nachweisen müssen. Spätestens ab dem 5.Fachsemester geht es ohne einen Leistungsnachweis aber nicht weiter.

Es gibt 3 Arten von Leistungsnachweisen

  1. Den Notenspiegel (ECTS Nachweis) mit Stempel und Unterschrift eines Mitarbeiters des Prüfungsamtes
  2. Das Formblatt 5 (Bescheinigung der Hochschule über den geordneten Verlauf der Ausbildung) mit Stempel und Unterschrift eines dazu berechtigten Mitgliedes des Prüfungsausschusses
  3. Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung (z.B. das Physikum in Humanmedizin)

Der Notenspiegel hat den Vorteil, dass er schneller zu organisieren ist. Der Ausdruck ist individuell kein Problem, die benötigten Credits hat jede Fakultät festgelegt und auch eine Unterschrift ist im Prüfungsamt schnell eingeholt. Das Formblatt 5 ist aufwändiger, hat aber den Vorteil, dass gerade Einzelfälle durch die Fakultät ggf. besser berücksichtigt werden können. Gerade bei Sonderentscheidungen (oder wenn z.B: keine CP für ein Semester festgelegt wurden) ist also das Formblatt 5 zu empfehlen.

Vorlagezeitraum

Der Leistungsnachweis kann schon ab dem Ende des dritten Fachsemesters vorgelegt werden. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn man die meisten Studienleistungen erbracht hat und der Studiengang auch die notwendigen Credit Points (CP) für das positive 3.Fachsemester festgelegt hat. Spätestens zum Beginn des fünften Fachsemester muss der Leistungsnachweis dann eingereicht werden. Die allerletzte Frist (ohne Ausnahme!) für den Leistungsnachweis am Ende des 4:Fachsemesters verstreicht genau 4 Monate später!
Danach springt die Leistungsnachweispflicht ein Semester weiter und es kann dann nur noch das 5.Fachsemester vorgelegt werden. Die Förderung für diesen Zwischenzeitraum (Ende des 4.Fachsemester bis Ende 5.Fachsemester) ist verloren.

Für alle Studierenden, die ihren Förderantrag fristgerecht für das WS 2017/2018 abgegeben haben und den Leistungsnachweis noch einreichen müssen, gilt eine Vorlagefrist bis zum 31.01.2018 (außer Hochschule Harz: 31.12.2017). Spätestens bis zu diesem Zeitraum muss ein positiver Leistungsnachweis vorgelegt werden, damit rückwirkend ab dem Monat Ihrer Antragstellung Förderung gewährt werden kann. Der Nachweis muss Ihren Leistungsstand zum Ende des SS 2017 bescheinigen. D.h. es dürfen nur solche Leistungen berücksichtigt werden, die Sie auch bis zum Ende des Sommersemesters tatsächlich erbracht haben.

Verantwortlichkeit für den Inhalt des Leistungsnachweises

In allen Fällen entscheiden allein die Fachbereiche darüber, was den üblichen Leistungen des jeweiligen Fachsemesters entspricht; lediglich die Art des Nachweises gegenüber dem BAföG-Amt unterscheidet sich. Informieren Sie sich daher bitte frühzeitig bei Ihrem Prüfungsamt über den Umfang der Leistungen bzw. die Anzahl der Creditpoints, die es rechtzeitig zu erbringen gilt.

Verschiebung des Leistungsnachweises

Sollten Sie den geforderten Leistungsstand nicht erreicht haben, kann es ausnahmsweise möglich sein, den Termin zur Vorlage des Eignungsnachweises zu verschieben. Dies kann der Fall sein, wenn einer der folgenden Gründe für die Studienverzögerung ursächlich ist:

  • schwerwiegende Gründe (Krankheit, Gründe die in der Hochschulorganisation liegen und nicht durch den Studenten herbeigeführt wurden),
  • Ausbildung im Ausland,
  • Gremientätigkeit oder
  • eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren oder eine Behinderung.

Darüber hinaus kann auch das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist (etwa im Medizinstudium das Physikum), einen schwerwiegenden Grund darstellen. (Anmerkung für den Studiengang Humanmedizin Die Nichtzulassung zum Physikum wurde dem Grund „Nichtbestehen“ gleichgesetzt. In beiden Konstellationen kommt eine Verschiebung des Leistungsnachweises in Betracht. Nichtbestehen kann allerdings nach der Nichtzulassung nicht noch einmal geltend gemacht werden!)

Folge des negativen Leistungsnachweises

Wenn einer der genannten Gründe nicht vorliegt, wird als Folge die Förderung unterbrochen, bis der Leistungsrückstand nachweislich aufgeholt wurde. Wenden Sie sich daher bei Problemen rund um den Leistungsnachweis frühzeitig an Ihr BAföG-Amt.

Sollte eine „Rückkehr in das BAföG“ nicht mehr möglich sein, haben wir dennoch einige Möglichkeiten über eine alternative Studienfinanzierung, mit Ihnen das Studienende zu erreichen. Lassen Sie sich von uns zu anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung (KfW Studienkredit) beraten lassen. In vielen Fällen kommt dann eine ergänzende Bezuschussung über das Wohngeldamt in Betracht.

[siteabc seite=”541″]