Grafik BAföG-ABCBeitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Wer volljährig ist und eine eigene Wohnung hat, muss den Rundfunkbeitrag zahlen. Studierende, die bis Ende 2012 Rundfunkgebühren gezahlt haben, wurden automatisch auf den Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro umgestellt. Alle anderen müssen sich anmelden.

Studierende, die BAföG erhalten, können sich auf Antrag befreien lassen. Die genauen Bestimmungen finden Sie hier. Die Befreiung von der Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Antragstellung, soweit ab diesem Monat auch ein Anspruch auf BAföG bestand. Studierende können deshalb bereits vorsorglich einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stellen, auch wenn ihnen noch nicht ein aktueller BAföG-Bescheid vorliegt. Liegt dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein vorsorglicher Befreiungsantrag vor, kann der Nachweis (BAföG-Bescheid) für die Befreiung nachgereicht werden, ohne dass dem Antragsteller hieraus ein Nachteil entsteht.

Studierende, die in einer WG leben, müssen nicht mehr wie früher einzeln für ihre Rundfunkgeräte zahlen. Nun gilt: Pro Wohnung ist nur einmal der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich zu zahlen – unabhängig davon, wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und wie viele Personen zusammenleben.

  • Ein volljähriger Bewohner der Wohngemeinschaft muss angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung zahlen. Alle anderen Bewohner, die bisher noch angemeldet sind, können sich dann abmelden. Das gilt auch, wenn Studierende bei den Eltern wohnen, sofern die Eltern den Rundfunkbeitrag zahlen.
  • Der Beitrag für die Wohnung deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab.

Für Studierende, die in Wohnheimen wohnen, gelten gesonderte Regelungen:

  • Zimmer in Studentenwohnheimen gelten als Wohnung. Demnach ist für jedes Wohnheimzimmer der volle Rundfunkbeitrag von 17,98 pro Monat zu zahlen. Die Regelung gilt dann, wenn die Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen – unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen.
  • Sind die Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung bzw. Wohngemeinschaft ähneln, ist jeweils nur ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen. Dies gilt dann, wenn die Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt sind, zu der nur die Bewohner der WG einen Schlüssel haben.

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