BAföG-Anspruch im Pflichtpraktikum: Das musst du wissen!

In deiner Studienordnung ist ein Pflichtpraktikum fest verankert? Dann gilt es als Teil deines Studiums. Dein Anspruch auf BAföG bleibt somit grundsätzlich erhalten.

Wichtig ist aber: Wenn Du für dieses Pflichtpraktikum eine Praktikumsvergütung erhältst, wird diese Vergütung ohne Freibetrag (nach Abzug von Pauschalen) voll angerechnet. Diese Vergütung wird als Ausbildungsvergütung und NICHT wie Einkünfte aus einem Nebenjob behandelt. Der übliche anrechnungsfreie Verdienst bis 603,- € für Mini-/Nebenjobs greift hier leider NICHT! Lediglich die üblichen Werbungskosten sowie die Sozialpauschale für Studierende können abgezogen werden.

Daher: Zeigt Eure Praktika immer und unverzüglich dem BAföG-Amt an! Wartet nicht bis zum Ende des Förderzeitraumes. Vermeidet so große Rückforderungen sowie eventuelle Ordnungswidrigkeitenverfahren. Lasst euch von uns beraten, welche Ausnahmen es z.B. bei freiwilligen Praktika gibt.

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