Meine Eltern erhalten weniger Einkommen als vor zwei Jahren. Was kann ich tun?

Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des/der Ehegatten/in des Auszubildenden sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (BWZ) maßgebend. Stellen Sie im Jahr 2022 einen Antrag auf Ausbildungsförderung, so sind die Einkommensverhältnisse aus dem Jahr 2020 maßgebend.

Was ist aber zu tun, wenn das Einkommen z.B. aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Krankheit oder Renteneintritt gegenüber dem zunächst maßgeblichen Jahr inzwischen gesunken ist? In einem solchen Fall kann ein Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG helfen. Danach wird eine Vergleichsberechnung anhand des voraussichtlichen Einkommens im Bewilligungszeitraum vorgenommen. Erhöht sich danach der monatliche Förderbetrag um mindestens 10,00 EUR wird der Aktualisierung stattgegeben und die Förderung erfolgt anhand der prognostizierten Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum.

Auf einige Besonderheiten des Aktualisierungsverfahrens ist jedoch unbedingt hinzuweisen:

Die aufgrund einer Aktualisierung bewilligten Fördermittel dürfen jedoch nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden. Sobald sich das tatsächlich erzielte Einkommen im Bewilligungszeitraum abschließend ermitteln lässt, wird der Vorbehalt nochmals überprüft. Ist danach das Einkommen im Bewilligungszeitraum doch höher als ursprünglich angenommen, müssen die zuviel gezahlten Leistungen vom Antragsteller zurückgezahlt werden. Um solche Überzahlungen zu vermeiden, ist es besonders wichtig alle nach einer erfolgreichen Einkommensaktualisierung eintretenden Einkommensänderungen dem Amt für Ausbildungsförderung sofort mitzuteilen.

Ein Aktualisierungsantrag kann auch nur bis zum Ende des jeweils laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden. Wird ein Antrag für zurückliegende Zeiträume gestellt, ist eine Aktualisierung nicht mehr möglich. Sie sollten außerdem bedenken, dass ein einmal gestellter Aktualisierungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn ihm bereits stattgegeben wurde. Lassen Sie sich daher zur Aktualisierung in jedem Fall von uns umfassend und kompetent beraten.

Category: BAföG
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