Altersgrenze

Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Studiums, für das er die Förderung beantragt, das 30. Lebensjahr und bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahrvollendet hat (§ 10 Abs. 3 BAföG). Ausnahmen sind möglich, wenn Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für das zu fördernde Studium

  • in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • an einer Abendhauptschule,
  • an einer Berufsaufbauschule,
  • an einer Abendrealschule,
  • an einem Abendgymnasium,
  • an einem Kolleg oder durch.
  • durch eine Nichtschülerprüfung oder
  • eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben haben,

oder wenn Auszubildende

  • ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind,
  • eine weitere Hochschulausbildung, die für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,  aufnehmen,
  • eine weitere Ausbildung, deren Zugang erst durch die vorhergehenden Ausbildung eröffnet worden ist und die die vorhergehende Ausbildung fachlich in der selben Richtung selbständig weiterführt, absolvieren,
  • aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, das Studium rechtzeitig zu beginnen (dies ist insbesondere der Fall, wenn die Auszubildenden bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Auffnahme des Studiums ein eigenes Kind unter zehn Jahren erzogen haben und deshalb höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig waren) oder
  • infolge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sind und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen haben.

Typische Fälle, in denen auch nach Überschreiten der Altersgrenze Ausbildungsförderung gewährt wird, sind:

  • Studenten die zunächst eine Lehre absolviert haben,dann für einige Jahre arbeiten gingen und sich später dazu entschlossen das Abitur und Studium nachzuholen (2. Bildungsweg)
  • Eltern die Ihren Berufs- und Ausbildungsweg für die Erziehung eines Kindes zunächst unterbrechen mussten, nun aber wieder die Zeit finden sich dem angestrebten Studium zu widmen
  • Studenten, die ihren ursprünglich erlernten Beruf nicht mehr ausüben können (z.B. Arbeitsunfall / Sportunfall mit anschließender Berufsunfähigkeit), wenn die erste Berufsausbildung nach dem BAföG nicht förderfähig war

Damit sie ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht wieder verlieren, müssen Studierende, sofern sie die Altersgrenze bereits überschritten haben, unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse das zu fördernde Studium aufnehmen (§ 10 Abs.3 Satz 2 BAföG ).Hier soll aber auch nicht der Hinweis fehlen, dass die Altersgrenze lediglich für den Beginn des Studiums maßgeblich ist. Beginnt ein Studierender seine Ausbildung bevor er die Altersgrenze erreicht hat, wird ihm Ausbildungsförderung bis zum Ende seiner Regelstudienzeit (=Förderungshöchstdauer) gewährt, auch wenn er inzwischen die Altersgrenze überschritten haben sollte.

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