Fachrichtungswechsel
Beim Fachrichtungswechsel sind viele Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es ist daher wichtig, sich hierzu beim BAföG-Amt beraten zu lassen und die entsprechenden Entscheidungen nicht auf die lange Bank zu schieben.
1. Jederzeit ist ein Fachrichtungswechsel aus unabweisbaren Grund förderrechtlich unschädlich; bis zum Ende des dritten Fachsemester ist auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausreichend.
- a) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil nicht mehr zugemutet werden kann (z.B. bei Neigungswandel oder festgestellten Eignungsmangel).
- b) Kein wichtiger Grund liegt z.B. in der Verschlechterung des allgemeinen Arbeitsmarktes.
- c) Unabweisbar ist ein Grund, wenn dieser eine Weiterverfolgung des bisher angestrebten Berufszieles nicht zulässt oder sinnlos macht (z.B. unfallbedingte Behinderung eines Sportstudenten)
- d) Ein unabweisbarer Grund liegt nicht vor, wenn der Auszubildende eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht besteht.
2. Der Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund muss spätestens vor Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt sein. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr streng. Mit Beginn des vierten Fachsemesters wird ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund förderrechtlich nicht mehr anerkannt. Allerdings wird bei der Bestimmung der maßgeblichen Fachsemester die Zahl Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Hochschule aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
Bsp.: Ein Auszubildender stellt am Ende des fünften Fachsemesters in der Studienrichtung Volkswirtschaftslehre fest, dass ihn betriebswirtschaftliche Inhalte mehr interessieren. Er wechselt deshalb in die Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre. Die Hochschule erkennt Leistungen von zwei Fachsemestern an. Damit weist der Student drei “Verlustsemester” auf. Der Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund erfolgte damit förderrechtlich gerade noch rechtzeitig.
3. Kein Fachrichtungswechsel sondern eine förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn entweder alle Semester der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden oder die Studienordnungen der ursprünglich betriebenen Fachrichtung und des neuen Studienganges, bis zu dem Semester in dem der Wechsel erfolgt, identisch sind. Eine Schwerpunktverlagerung kann auch nach dem 4. Fachsemester erfolgen.
4. Ein Hochschulwechsel und kein Fachrichtungswechsel liegt immer dann vor, wenn ein Auszubildender in der selben Studienrichtung
- von einer Universität zu einer anderen Universität,
- von einer Fachhochschule zu einer anderen Fachhochschule,
- von einer Universität zu einer Fachhochschule oder
- von einer Fachhochschule zur Universität wechselt.
Wegen der Fortsetzung des ursprünglichen Studienganges werden beim blossen Hochschulwechsel – selbst wenn sich die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen unterscheiden – die Fachsemester weitergezählt. Das hat zur Folge, dass es beim ursprünglichen Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis bleibt und sich die Förderungshöchstdauer nicht verlängert.
5. Ein Fachrichtungswechsel aus unabweisbaren Grund ist förderrechtlich immer unschädlich. D.h. für jede Ausbildung, in die aus einem entsprechenden Grund gewechselt wird, ist bis zum Erreichen der neuen Förderungshöchsterdauer Regelförderung (also Darlehn und Zuschuss) zu gewähren.
Schließlich ist auch der erste Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund förderrechtlich vollkommen unschädlich, d.h. auch für das zweite Studium wird bis an das Ende der neuen Förderungshöchstdauer Regelförderung gewährt. Erst beim zweiten Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund wird die Anzahl der Verlustsemester aus dem zweiten abgebrochenem Studium am Ende der dritten Ausbildung als Bankdarlehn gewährt.
Bsp.: wie oben – der Auszubildende erhielte auch bis zum Ablauf der neuen Regelstudienzeit (=Förderungshöchstdauer) für sein Studium der Betriebswirtschaftslehre Regelförderung. Nach zwei Semester in der neuen Fachrichtung muss er allerdings feststellen, dass er für betriebswirtschaftliche Fächer überhaupt nicht geeignet ist. Er wechselt daher diesmal – ohne Anrechnung von Leistungen – in die Fachrichtung Soziale Arbeit. Förderungsrechtlich ist dieser Fachrichtungswechsel zulässig, so dass er auch auch für diese Ausbildung Förderung erhält. Allerdings bekommt er für die beiden letzten Semester seiner dritten angefangenen Ausbildung (=Anzahl der Verlustsemester aus der zweiten Ausbildung) keine Regelförderung sondern nur BAföG-Bankdarlehn.
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