Elternunabhängige Förderung
Grundsätzlich wird die staatliche Ausbildungsförderung auch in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern gewährt. Nur wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Förderung ausnahmsweise elternunabhängig, d.h. die Einkommenssituation der Eltern ist für die Entscheidung über die Höhe des Förderanspruchs nicht mehr maßgeblich. Ob der jeweilige Auszubildende elternunabhängig zu fördern ist, wird anhand des bei der ersten Antragstellung eingereichten Lebenslaufes immer von Amtswegen geprüft. Ein besonderer Antrag auf elternunabhängige Förderung ist daher nicht notwendig.
Elternunabhängige Förderung kommt nur in den Fällen in Betracht (§ 11 Abs. 3 BAföG), in denen der Auszubildende:
- erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres mit dem Studium begonnen hat,
- nach seinem 18. Lebensjahr und bis zum Beginn des zu fördernden Studiums insgesamt fünf Jahre erwerbstätig war (die Zeiten der Erwerbstätigkeit müssen dabei nicht zusammenhängen, sie können sich auch aus mehreren Teilzeiträumen ergeben) oder
- nach mindestens dreijähriger Ausbildung drei Jahre erwerbstätig oder bei kürzerer Ausbildungszeit entsprechend länger erwerbstätig war, so dass sich ein mindestens sechsjähriger Zeitraum ergibt.
Hinweis:
Als Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen im Übrigen auch Zeiten des Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes sowie des Bezuges von Arbeitslosengeld I. Darüber hinaus werden als Zeiten der Erwerbstätigkeit allerdings nur solche Zeiten berücksichtigt, in denen der Auszubildende seinen Unterhalt aus den jeweils erzielten Einkommen selbst decken konnte. Zeiten einer Nebentätigkeit bzw. geringfügigen Beschäftigung sind daher regelmäßig nicht ausreichend, um sie als Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Auch hierzu erhalten Sie bei Ihrem BAföG-Amt nähere Auskünfte.
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