Krankenkassenbeitrag
Studierende sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bis zum Abschluss des 14 Fachsemesters, längstens jedoch bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, in ihrer Krankenkasse pflichtversichert. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht dann fortgeführt, wenn
- die Art der Ausbildung
- familiäre Gründe
- persönliche Gründe
- der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs
- die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Bei der Altersbegrenzung und der Auswahl der Verlängerungstatbestände hat sich der
Gesetzgeber an den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
orientiert (vgl. § 10 Abs. 3 BAföG). Die Weitergewährung von Leistungen nach dem BAföG über das 30. Lebensjahr hinaus führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht.
Bei Vorliegen der oben genannten Verlängerungstatbestände kann weiterhin Versicherungspflicht bestehen. Ob die Versicherungspflicht als Student über das 14. Fachsemester oder über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus gerechtfertigt ist, hat die Krankenkasse jeweils im Einzelfall festzustellen. Dabei ist zu bewerten, ob und inwieweit die vorgebrachten Gründe eine Verlängerung des Studiums unumgänglich gemacht haben.
[siteabc seite=”541″]