Vorausleistung

Was tun, wenn die Eltern den im BAföG-Bescheid errechneten Unterhalt verweigern ? Hier bietet das Bundesausbildungsförderungsgesetz die Möglichkeit des Vorausleistungsverfahrens nach § 36 BAföG. Als Vorausleistung wird die Förderung gemäß § 36 BAföG deshalb bezeichnet, weil die Förderung anstelle des Beitrages des unterhaltspflichtigen Elternteils erfolgt.

Zunächst ist ein Antrag (Formblatt 8 ) auszufüllen und beim BAföG-Amt abzugeben. Vor der Entscheidung über den Antrag werden die Eltern angehört. Während der Anhörung werden die Eltern gefragt, ob sie sich tatsächlich weigern, Unterhaltsleistungen zu erbringen, und sie werden über die weiteren Folgen einer Weigerung aufgeklärt. Als Unterhaltsleistungen können neben dem Anrechnungsbetrag auch Sachleistungen in Gestalt von Unterkunft, Kleidern, Verpflegung und Taschengeld geleistet werden. Es wird dann geprüft, ob die Förderung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern (familienunabhängig) zu leisten ist oder ob der Anspruch des Studierenden auf Unterhalt gegen seine Eltern auf das Bundesland gem. § 37 BAföG übergeht und auf dem Zivilrechtsweg gegen sie geltend gemacht wird.

Auch in diesen Fällen sollten Sie unbedingt die fachkundige Beratung durch die Mitarbeiter des BAföG-Amtes suchen.

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