Mietzuschuss oder Wohngeld?

Die Miete ist im BAFöG einfach geregelt. Es gibt nur pauschale Zuschüsse. Die Zuschüsse sind fix und damit orientieren sich nicht an Euren/Ihren tatsächlichen Wohnkosten! Wohnt der Student bzw. die Studentin bei seinen Eltern, erhalten Sie neben dem Grundbedarf von 419,00 € einen Zuschuss von 55,00 €.
Wohnen Sie in einer eigenen Wohnung oder WG, beträgt der Zuschuss 325,00 €.

Zur Klarstellung und Abgrenzung gilt folgendes:

  1. Ein Auszubildender wohnt bei den Eltern, wenn er mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
    Er lebt nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft, wenn er die Ausbildungsstätte von einer eigenen Unterkunft aus besucht.
  2. Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum seiner Eltern steht. Ein Mietvertrag mit den Eltern wird nicht anerkannt.

Achten Sie darauf, ob Ihr Mietvertrag (z.B. mit dem Studentenwerk Magdeburg) am Jahresende ausläuft und vergessen Sie nicht, einen neuen einzureichen. Nach § 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfolgt eine rückwirkende Änderung höchstens für 3 Monate vor dem Monat, in dem Sie die Änderung mitgeteilt haben.

Mietkosten oberhalb der BAFöG Pauschale?

Mietkosten oberhalb der BAföG Sätze werden nicht bezuschusst.

Mietkosten wenn die Familie Sozialleistungen `(z.B: SGB II)bezieht?

Sollte Dir/Ihnen nur der kleine Mietkostenzuschuss (52 Euro) gewährt werden weil Du/Sie im Haushalt der Eltern lebst bzw. leben und diese beziehen beispielsweise Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII, Hartz IV), sollte ein Anspruch auf ergänzende Leistungen (also der fehlende Mietkostenanteil!) bei dem entsprechenden Jobcenter bzw. der entsprechenden ARGE bestehen.

Wohngeld?
Studenten mit einem BAföG Anspruch haben fast immer keinen Anspruch auf Wohngeld. Da es keine Regel ohne Ausnahme gibt, sind hier die Ausnahmefälle mit einem eventuellen Anspruch auf Wohngeld aufgelistet:

  1. Sie erhalten das BAföG nur als Bankdarlehen (z.B. im Rahmen der Förderung einer weiteren Ausbildung oder nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer).
  2. wenn der Grundanspruch auf BAföG ganz verwirkt ist, kann ebenfalls Wohngeld beantragt werden.
  3. Ihr Haushalt, Ihre Haushaltsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft (gemeint sind Kinder, Lebenspartner, Geschwister oder andere Verwandte) besteht nicht nur aus Studenten.

 

Haben Sie eine Ablehnung mit folgender Begründung erhalten?

  • die Altersgrenze von 30 Jahren ( bei Masterstudiengängen 35 Jahre) für die Förderungsfähigkeit durch BAföG überschritten wurde (§ 10 Abs. 3 BAföG)
  • ein Fachrichtungswechsel ohne „unabweisbaren Grund“ nach Beginn des 4. Fachsemesters und damit zu spät erfolgte (§ 7 Abs. 3 BAföG)
  • ohne gesetzliche anerkannte Gründe die geforderten Leistungsnachweise nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wurden.
  • die Förderungshöchstdauer überschritten wurde und eine Weiterförderung ausgeschlossen ist
    ein Urlaubssemester eingelegt wurde
  • das Studium nur in Teilzeit betrieben wird (kein BAFöG gem. § 2 Abs. 5 BAföG)
  • Leistungen (z.B. Stipendium) von einem Begabtenförderungswerk fließen. Diese decken in der Regel den gleichen Bedarf wie das BAföG ab
  • es sich um eine Zweitausbildung (Zweitstudium) handelt, die gem. §7 Abs.2 BAföG nicht gefördert werden kann

Das Wohngeldamt benötigt als Folge hieraus unseren Ablehnungsbescheid. Eine Antragstellung ist daher in allen Fällen angeraten. Für mehr Details zum Wohngeld informieren Sie sich bei dem entsprechenden Leistungsträger oder besuchen Sie z.B: www.wohngeld.org

 

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