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Leistungsnachweis 
 
 

Während der ersten vier Fachsemester wird Ausbildungsförderung gewährt, ohne dass Studierende ihre laufenden Prüfungsleistungen nachweisen müssen.

Zum Beginn des fünften Fachsemester wird allerdings überprüft, ob die bis dahin erbrachten Studienleistungen dem üblichen Leistungsstand der ersten beiden Studienjahre entsprechen. Der sogenannte Leistungsnachweis nach § 48 BAföG kann auf drei verschiedenen Wegen erbracht werden:

1. Durch Vorlage des Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung (z.B. Physikum).

2. Durch Bescheinigung der Hochschule, dass Sie bei geordnetem Verlauf Ihrer Ausbildung die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben (Formblatt 5). Diese Bescheinigungen dürfen nur unterschriftsberechtigte Mitglieder Ihres Prüfungsausschusses ausstellen. Eine inhaltliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das BAföG-Amt erfolgt danach nicht mehr.

3. Durch einen vom Prüfungsamt ausgestellten Nachweis über die bis zum jeweiligen Stichtag (in der Regel der letzte Tag des vorangegangenen Semesters) erworbenen Credits (ECTS). Das BAföG-Amt prüft auf dieser Grundlage, ob Sie bei geordnetem Verlauf der Ausbildung die erforderlichen Credits für das jeweilige Fachsemester erreicht haben. Die zu erbringenden Creditpoints legt jeder Fachbereich für seine Studiengänge fest - allgemeine Regeln hierfür gibt es nicht. An die jeweiligen Entscheidungen der Hochschulen ist das BAföG-Amt auch gebunden. 

In allen Fällen entscheiden allein die Fachbereiche darüber, was den üblichen Leistungen des jeweiligen Fachsemesters entspricht; lediglich die Art des Nachweises gegenüber dem BAföG-Amt unterscheidet sich. Informieren Sie sich daher bitte frühzeitig bei Ihrem Prüfungsamt über den Umfang der Leistungen bzw. die Anzahl der Creditpoints, die es rechtzeitig zu erbringen gilt.

Für alle Studierenden, die ihren Förderantrag fristgerecht für das WS 2011/2012 abgegeben haben und den Leistungsnachweis  noch einreichen müssen gilt eine Vorlagefrist bis zum 31.01.2012 (außer Hochschule Harz: 31.12.2011). Spätestens bis zu diesem Zeitraum muss ein positiver Leistungsnachweis vorgelegt werden, damit rückwirkend ab dem Monat Ihrer Antragstellung Förderung gewährt werden kann. Der Nachweis muss Ihren Leistungstand zum Ende des SS 2011 (30.09.2011 bzw. Hochschule Harz 31.08.2011) bescheinigen. D.h. es dürfen nur solche Leistungen berücksichtigt werden, die Sie auch bis zum Ende des Sommersemesters tatsächlich erbracht haben. Ob diese Studienleistungen erst im Folgesemester bewertet worden sind, ist dagegen unerheblich.

Sollten Sie den geforderten Leistungsstand nicht erreicht haben, kann es ausnahmsweise möglich sein, den Termin zur Vorlage des Eignungsnachweises zu verschieben. Dazu müssen jedoch Tatsachen vorliegen, die nach § 15 Abs. 3 BAföG voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn einer der folgenden Gründe für die Studienverzögerung ursächlich ist:

  • schwerwiegende Gründen (Krankheit, Gründe die in der Hochschulorganisation liegen und nicht durch den Studenten  herbeigeführt wurden),
  • Ausbildung im Ausland
  • Gremientätigkeit,
  • eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren.

Darüber hinaus kann auch das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist (etwa im Medizinstudium das Physikum), einen schwerwiegenden Grund darstellen.  

Wenn einer der genannten Gründe nicht vorlag, wird als Folge eines negativen Leistungsnachweises die Förderung unterbrochen, bis der Leistungsrückstand nachweislich aufgeholt wurde. Wenden Sie sich daher bei Problemen rund um den Leistungsnachweis frühzeitig an Ihr BAföG-Amt. 

Im Fall eines negativen Leistungsnachweises sollten Sie sich außerdem von uns über andere Möglichkeiten der Studienfinanzierung (z.B. dem KfW-Studienkredit) beraten lassen.