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Förderungshöchstdauer 
 
 

Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der vorlesungsfreien Zeit - geleistet; grundsätzlich jedoch nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs.1 BAföG). Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit wie sie in den Studien- und Prüfungsordnungen jeweils festgelegt ist.

Die jeweils festgesetzte Förderungshöchstdauer können Sie, allen Leistungsbescheiden entnehmen. Das Ende der Förderungshöchstdauer ist dort in Feld 18 ausgewiesen.

Die Förderungshöchstdauer erhöht sich außerdem um die Anzahl derjenigen Monate (maximal jedoch um ein Jahr), die Sie Ihre Ausbildung freiwillig im Ausland absolviert haben (§ 5a BAföG). Die Förderungshöchstdauer erhöht sich nur dann nicht um die Zeiit des Auslandsaufenthaltes, wenn dieser von der Studienordnung vorgeschrieben ist.

Sollten Sie Ihr Studium nicht  innerhalb der Regelstudienzeit beenden können, ist darüber hinaus ausnahmsweise für angemessene Zeit auch eine weitere Förderung möglich, wenn für die Studienverzögerung einer der folgenden Gründe ursächlich ist:

  • schwerwiegende Gründen (Krankheit, Gründe die in der Hochschulorganisation liegen und nicht durch den Studenten  herbeigeführt wurden),
  • Gremientätigkeit ,
  • eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
  • erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung (nicht jedoch bei Bachelor- und Masterstudiengängen).