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Wohngeld 
 
 

Studierende haben dann Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Dies trifft zu:

  • wenn die Höchstförderdauer überschritten wurde
  • wenn notwendige Leistungsnachweise nicht erbracht wurden
  • wenn das Studienfach ohne wichtigen Grund gewechselt wurde

Erhält der Studierende jedoch deshalb kein BAföG, weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist so hat er keinen Wohngeldanspruch.
Auch BAföG beziehende Studierende können Wohngeld erhalten, wenn in sie in Gemeinschaft mit dem Ehepartner und/oder einem Kind/mehreren Kindern leben, denen dem Grunde nach kein BAföG zusteht.
Eine wichtige Voraussetzung für den Wohngelderhalt ist, dass der Studierende eine eigene Haushaltführung nachweist. Studierende, die bei den Eltern leben, erhalten kein Wohngeld. Ausnahme: Die Eltern des Studierenden sind wohngeldberechtigt, dann zählen alle im Haushalt lebenden Personen, also auch der Studierende.
Wohngeld kann immer nur vom Monat der Antragstellung an bezogen werden und wird bei verspäteter Bearbeitung durch das zuständige Amt natürlich rückwirkend gezahlt.