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Sozialhilfe 
 
 

Neben der Ausbildungsförderung (die nach dem Subsidaritätsprinzip von Sozialleistungen in Deutschland für Studierende, die zum Empfang sozialer Leistungen berechtigt sind, die erste Finanzierungsquelle darstellt) können bedürftige Studierende unter bestimmten Bedingungen auch die staatliche Sozialleistung "Sozialhilfe" in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich haben Studierende, die sich in der Ausbildung, sprich im Studium befinden keinen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderungsfähig ist. (Ausnahmen: Schwangerschaft, Kind, Behinderung und Beurlaubung) Anträge auf Sozialhilfe müssen schriftlich gestellt werden, vorzugsweise bei dem Sozialamt des Erstwohnsitzes.

Bedürftige Studentinnen können Beihilfen vom Sozialamt in der Form erhalten, dass die Kosten für empfängnisverhütende Mittel wie die Anti-Baby-Pille (soweit diese nicht als geringfügig anzusehen sind - passiert oft bei Kondomen) übernommen werden. Dazu muss eine ärztliche Verordnung vorliegen und der Antrag muss unbedingt schon vor Beschaffung dieser Mittel beim Sozialamt eingereicht sein.