Im Sozialgesetzbuch III heißt es im §120 Absatz 2:
"Ist der Arbeitslose Schüler oder Student einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte, so wird vermutet, dass er nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben kann. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen (...) Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen Anforderungen zulässt."
Weitestgehend hält dies Studierende vom Arbeitsamt fern, denn wenn diese nicht eine sozialversicherungspflichtige Arbeit annehmen können, werden sie folglich nicht als arbeitslos registriert und haben somit keinen Leistungsanspruch.
Wurde dagegen vor dem Studium sozialversicherungspflichtig gearbeitet, d.h. liegt beim Arbeitsamt ein Leistungsanspruch grundsätzlich vor, lohnt sich u.U. eine genauere Prüfung, d.h. eine Antragstellung beim Arbeitsamt.
Nach dem Studium kann es passieren, dass selbst Hochschulabsolventen mit guten Abschlussleistungen nicht unmittelbar nach Studienabschluss eine Arbeitsstelle finden. Doch auch in dieser Zeit muss der Lebensunterhalt finanziert werden und bekanntermaßen sind Bewerbungen auch nicht billig. Daher ist auf jeden Fall eine rechtzeitige Beratung beim Hochschulvermittlungsservice des Arbeitsamtes angebracht.
Wann besteht nun ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
War ein Arbeitsuchender innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens 360 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt (somit hat er u.a. Arbeitslosenversicherung gezahlt), hat er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Auch das Ableisten von Wehr- oder Zivildienst erfüllt diese Forderung, wenn der Schulabgänger unmittelbar vor Beginn der Zeit des Wehr- oder Zivildienstes arbeitslos oder versicherungspflichtig beschäftigt war.
Wann besteht Anspruch auf Arbeitslosenhilfe?
Ein Arbeitssuchender hat bereits Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn er innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung 150 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt war. Voraussetzung für den Bezug ist die Bedürftigkeit des Antragstellers, d.h. die Vermögenssituation des Antragstellers wird geprüft.