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Vermögen 
 
 

Bei der Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung spielt das Vermögen eine wichtige Rolle. Der Teil Ihres (gesamten) Vermögens, der den Freibetrag von 5.200,00 € übersteigt, wird angerechnet und verringert entsprechend den Förderungsbetrag.

Auch weil in der jüngeren Vergangenheit Angaben zum Vermögen unrichtig oder unvollständig gemacht wurden, wird nicht zuletzt in Ihrem Interesse um vollständige Angabe aller Vermögenswerte gebeten, selbst wenn Forderungen Dritter das Vermögen schmälern sollte. Das heißt insbesondere, dass die Zeilen 94 bis 114 des Antrages auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1) vollständig auszufüllen und die entsprechenden Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung zu beachten sind. Auf die mit der Unterschrift unter den Antrag nach Zeilen 115, 119 und 121 abgegebene Erklärung wird besonders hingewiesen.

Zum Vermögen gehören sowohl alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, z. B.: Kraftfahrzeuge und Motorräder sowie Grundbesitz und Eigentumswohnungen, als auch Forderungen und sonstige Rechte. Dazu zählen z. B. Guthaben auf Girokonten/ Sparbücher/ Bauspar-verträge/ Lebensversicherungen, Prämiensparguthaben, Wertpapiere, Aktien, Pfand-briefe, Sparbriefe, Beteiligungen am Vermögen Dritter etc. Alle Angaben sind durch aktuelle Nachweise (grundsätzlich nicht älter als 10 Tage) zu belegen.

Maßgebend ist Ihre Vermögenslage am Tag der Antragstellung. Auch bei Wertpapieren richtet sich der anzusetzende Vermögenswert nach dem Kurswert zum Zeitpunkt der Antragstellung. Vermögensänderungen zwischen der Antragstellung und dem Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Wird vor Aufnahme der förderfähigen Ausbildung bzw. Antragstellung, jedoch in zeitlichem Zusammenhang damit, oder während der Ausbildung Vermögen ganz oder teilweise unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere Eltern oder andere Verwandte, übertragen, sind diese Vermögenswerte Ihnen unter Umständen trotzdem anzurechnen.

Bitte überprüfen Sie vor Antragstellung auch, ob andere Personen, insbesondere Ihre Eltern, Großeltern oder Paten, Vermögen auf Ihren Namen angelegt haben, da Ihnen auch dieses Vermögen in der Regel zuzurechnen ist.

Bitte geben Sie in Ihrem Interesse alle Vermögenswerte an und überlassen die rechtliche Bewertung der einzelnen Vermögenswerte der fachkundigen Beurteilung durch das Amt für Ausbildungsförderung! Sofern Sie Zweifel bezüglich der rechtlichen Bewertung haben, teilen Sie diese bitte in Ihrem Antrag mit oder wenden sich direkt an Ihr BAföG-Amt.

Die im Rahmen des Antrages gemachten Angaben zum Vermögen können durch einen Datenabgleich nach § 41 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 45d Einkommensteuergesetz und bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Kostenabfrage nach § 93 Abs. 8 Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden.