Das Antragsformular erhalten Sie:
- auf unserer Internetseite,
- im BAföG-Inforaum (Raum 320),
- bei Ihrer Sachberarbeiterin sowie
- an den Infopoints.
Zu einem BAföG Antrag gehören:
- Formblatt 1,
- die Anlagen zum Formblatt 1 ( I und II)
- BAföG Immatrikulationsbescheinigung (maschinell)
- ein Formblatt 3 ( je Elternteil 1x )
Das Formblatt 1 ist durch jeden Antragsteller selbst auszufüllen und befasst sich mit dessen persönlichen Angaben; angefangen von Personendaten, über Zahldaten bis hin zur Wohnsituation sowie dem eigenen Einkommen (im Bewilligungszeitraum) und Vermögen (am Tag der Antragstellung). Auf die Angaben im Formblatt 1 Anlage I dem schulischen und beruflichen Werdegang, sollten Sie besondere Sorgfalt verwenden. Insbesondere sind zeitlich lückenlose Eintragungen erforderlich, um Rückfragen zu vermeiden. Im übrigen sind diese Informationen wichtig für die Prüfung des Anspruches auf eine elternunabhängige Förderung. Wenn Sie bereits ein eigenes Kind, welches das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ihrem Haushalt versorgen, haebn Sie auch Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag. Entsprechende Angabben machen Sie mit dem Formblatt 1 Anlage II.
Das Formblatt 2 wird durch die maschinell erstellte BAföG-Immatrikulationsbescheinigung Ihrer Hochschule ersetzt.
Auf Formblatt 3 sind die Einkommens- und Lebensverhältnisse der Eltern und ggf. des Ehegatten anzugeben. Neben den Erklärungen zur persönlichen Situation (z. B. über die Art der Erwerbstätigkeit und den Familienstand) sind auch weitere Kinder Ihrer Eltern anzugeben. Formblatt 3 ist in aller Regel für jedes Elternteil gesondert auszufüllen. Nachzuweisen ist das Einkommen durch den Einkommenssteuerbescheid aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn deszu fördernden Bewilligungszeitraumes.
Dagegen sind alle persönlichen Verhältnisse (z.B. Familienstand) sowie die finanzielle Situation weiterer Kinder Ihrer Eltern im Bewilligungszeitraum maßgebend.
Liegt der maßgebliche Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag vorläufig entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
Welche zusätzlichen Nachweise außerdem erforderlich sind, können Sie dem jeweiligen Antragsformular direkt entnehmen. Entsprechende Erklärungen, die jeweils gesonderte belegt werden müssen, sind mit einem B gekennzeichnet.